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PPWR technische Dokumentation nach Anhang VII

Gesucht wird eine Vorlage. Der erste Befund ist unbequemer: Anhang VII ist kein Formular, sondern ein Konformitätsbewertungsverfahren — Modul A, interne Fertigungskontrolle. Die technische Dokumentation ist nur eine von fünf Nummern darin. Was sie enthalten muss, was davon heute schon nachweispflichtig ist und woher die Daten kommen.

Hendrik Schulze·Stand: August 2026

Anhang VII ist ein Verfahren, keine Feldliste

Wer nach der technischen Dokumentation sucht, sucht meist nach einer Struktur zum Ausfüllen. Der Verordnungstext liefert etwas anderes. Die amtliche Überschrift von Anhang VII lautet „Konformitätsbewertungsverfahren — Modul A — Interne Fertigungskontrolle", und Artikel 38 verweist für die Bewertung aller Anforderungen der Artikel 5 bis 12 auf genau dieses Verfahren.

Modul A bedeutet Selbsterklärung: keine notifizierte Stelle, keine Drittzertifizierung, keine CE-Kennzeichnung für die Verpackung. Das klingt nach Erleichterung und ist zugleich die Schwierigkeit — die Beweislast liegt vollständig beim Erzeuger.

Der Anhang hat fünf Nummern, und die technische Dokumentation ist nur eine davon:

Nr. 1 · Verfahren Der Erzeuger erfüllt die Pflichten aus Nr. 2 bis 4 und erklärt auf eigene Verantwortung, dass die Verpackung den für sie geltenden Anforderungen der Art. 5 bis 12 genügt.
Nr. 2 · Technische Dokumentation Sechs Elemente plus eine Analyse und Bewertung der Nichtkonformitätsrisiken. Gegenstand des nächsten Abschnitts.
Nr. 3 · Herstellung Der Herstellungsprozess und seine Überwachung müssen sicherstellen, dass die Serie mit der Dokumentation übereinstimmt. Damit ist die Dokumentation kein einmaliges Projekt.
Nr. 4 · Konformitätserklärung Je Verpackungsart eine schriftliche Erklärung, aufzubewahren mit der Dokumentation: fünf Jahre bei Einweg, zehn Jahre bei Mehrweg.
Nr. 5 · Bevollmächtigter Das Führen der Dokumentation ist delegierbar, wenn es im Auftrag festgelegt ist — das Erstellen nicht.

Diese Aufteilung ist mehr als Systematik; zwei häufige Missverständnisse lösen sich damit auf. Erstens stehen die viel zitierten Aufbewahrungsfristen nicht irgendwo im Verordnungsteil, sondern in Anhang VII selbst — wer den Anhang als bloße Inhaltsliste beschreibt, widerspricht sich, sobald er die Fristen nennt. Zweitens verlangt Nummer 3 eine laufende Fertigungskontrolle: Ändern sich Gestaltung, Norm oder Spezifikation, ist nach Art. 15 Abs. 4 eine erneute Bewertung durchzuführen.

Die sechs Elemente a) bis f)

Nummer 2 formuliert zuerst eine Anforderung an das Ganze und dann die Elemente. Die Anforderung an das Ganze wird oft überlesen, obwohl sie ein eigenes Arbeitsergebnis verlangt:

Der Erzeuger erstellt die technische Dokumentation. Anhand der Dokumentation muss es möglich sein, die Konformität der Verpackung mit den geltenden Anforderungen zu bewerten, und sie muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten.

Danach folgen die Elemente. Unten steht je Element zuerst der Wortlaut, dann die Einordnung, was er in der Beschaffung bedeutet.

a)

eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks

In der Praxis

Das Element, das am schnellsten erledigt ist. Wichtig ist der zweite Halbsatz: der vorgesehene Verwendungszweck. Er entscheidet darüber, welche Anforderungen überhaupt „für sie geltend" sind — eine Transportverpackung wird anders bewertet als eine kontaktempfindliche Verkaufsverpackung.

b)

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen

In der Praxis

Hier liegt der Aufwand. Verlangt sind Zeichnungen und die Materialien je Bauteil — „Faltkarton, 1-farbig" ist keine Angabe zu Bauteilen. Diese Unterlagen hat der Verpackungshersteller, aber nicht in der Form, in der er sie bisher herausgibt. Deshalb ist die Datenabfrage ein Vorlauf-, kein Formularproblem.

c)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen nach Buchstabe b und der Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind

In der Praxis

Adressat dieses Elements ist eine Behörde, die die Verpackung nicht kennt. Maßstab ist damit nicht die interne, sondern die externe Verständlichkeit: Reicht das Papier, damit ein Prüfer ohne Rückfrage nachvollzieht, wie die Verpackung aufgebaut ist und was sie leistet?

d)

eine Liste mit den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise Anwendung finden; den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37; sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden; bei teilweiser Anwendung den angewandten Teilen; und falls keine angewandt werden, einer Beschreibung der gewählten Lösungen

In der Praxis

Das Element, das in Übersichten am häufigsten fehlt — und das mit der unbequemsten Konsequenz. Wer keine Norm anwendet, ist nicht befreit: Er muss beschreiben, welche Lösung er stattdessen gewählt hat. Eine leere Normenliste ohne diese Beschreibung ist eine unvollständige Dokumentation. Praktisch heißt das, jede Norm mit Ausgabestand zu führen und bei Teilanwendung die Abschnitte zu benennen.

e)

eine qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die in den Artikeln 6, 10 und 11 vorgesehenen Bewertungen durchgeführt wurden

In der Praxis

Achten Sie auf „Art und Weise" und „qualitative Beschreibung": Gefordert ist die Methode, nicht bloß ein Ergebniswert. Ein Zahlenfeld erfüllt dieses Element nicht. Für die Minimierung nach Art. 10 konkretisiert Art. 10 Abs. 4, was das bedeutet. Art. 11 betrifft nur wiederverwendbare Verpackungen, Art. 6 ist derzeit ausgesetzt.

f)

Prüfberichte

In der Praxis

Ein Wort, das ganze Projekte verzögert. Prüfberichte kommen von Laboren und Vorlieferanten, haben Laufzeiten und Kosten, und sie veralten mit jeder Rezepturänderung. Wer erst beim Zusammenstellen der Dokumentation merkt, dass für lebensmittelberührende Artikel kein aktueller Bericht vorliegt, hat Wochen verloren.

Wenn Sie eine kursierende Übersicht zur technischen Dokumentation gegen diese Liste halten, prüfen Sie zuerst d) und f). Beide fehlen häufig, beide sind zwingend, und beide brauchen Vorlauf: Normenlisten müssen mit Ausgabestand geführt werden, Prüfberichte haben Laufzeiten. Eine Übersicht ohne diese zwei Elemente führt zu einer Dokumentation, die genau den Tatbestand „unvollständig" aus Art. 62 Abs. 1 Buchst. d erfüllt.

Die Sonderrolle von Artikel 10 Absatz 4

Für die Minimierung wird Element e) an einer Stelle konkret — der einzigen im ganzen Verordnungstext, die den Inhalt der technischen Dokumentation ausbuchstabiert. Art. 10 Abs. 4 verlangt drei Dinge: eine Erläuterung der Spezifikationen, Normen und Bedingungen, die bei der Bewertung gegen die Leistungskriterien des Anhangs IV verwendet wurden; die Gestaltungsanforderungen, die je Leistungskriterium eine weitere Verringerung verhindern; und die Testergebnisse, Studien oder anderen Quellen — ausdrücklich einschließlich Modellierungen und Simulationen —, die zur Bewertung des erforderlichen Mindestvolumens oder Mindestgewichts herangezogen wurden.

Das ist die brauchbarste Vorlage, die der Verordnungstext hergibt. Wer nicht weiß, wie tief die Dokumentation gehen muss, kann sich an diesen drei Punkten orientieren.

Was jetzt nachweispflichtig ist — und was nicht

Nummer 1 begrenzt das Verfahren auf die Anforderungen, die für die Verpackung geltend sind. Zum Stand dieses Beitrags ist das weniger, als die Elementeliste vermuten lässt:

gilt

Art. 5 Abs. 4 — Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom(VI) höchstens 100 mg/kg

Art. 5 Abs. 6 verweist für den Nachweis ausdrücklich auf die Anhang-VII-Dokumentation.

gilt

Art. 5 Abs. 5 — PFAS-Grenzwerte für lebensmittelberührende Verpackungen

Ebenfalls Art. 5 Abs. 6. Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, besteht zusätzlich eine Nachweispflicht in der Lieferkette.

gilt

Art. 10 — Minimierung von Gewicht und Volumen, keine Doppelwände, keine falschen Böden

Art. 10 Abs. 4 Buchst. a bis c — die einzige Stelle der Verordnung, die den Inhalt der technischen Dokumentation ausbuchstabiert.

wenn zutreffend

Art. 11 — Anforderungen an wiederverwendbare Verpackungen

Über Anhang VII Nr. 2 Buchst. e, sofern die Verpackung als Mehrwegverpackung in Verkehr gebracht wird.

ausgesetzt

Art. 6 — Recyclingfähigkeit

Steht in Anhang VII Nr. 2 Buchst. e, ist aber bis zum delegierten Rechtsakt nach Art. 6 Abs. 4 ausgesetzt (Frist: 1. Januar 2028).

ab 2030

Art. 7 — Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen

Frühestens ab 1. Januar 2030, und als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, nicht je Verpackung.

Der auffälligste Eintrag ist die Recyclingfähigkeit. Sie steht in Element e), aber die Kommission hat die Bewertung vorläufig ausgesetzt — nachzulesen in ihrer Bekanntmachung vom 10. Juni 2026:

Bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts bzw. der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle müssen die Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 38 und Anhang VII der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Bezug auf die Recyclingfähigkeit nicht durchführen.

Der delegierte Rechtsakt ist bis zum 1. Januar 2028 zu erlassen, danach bleiben 24 Monate für die Umsetzung. Für die Praxis heißt das: Wer heute ein Kriterienwerk als „die" PPWR-Recyclingfähigkeitsbewertung angeboten bekommt, sollte nach dem Stand fragen — und die eigene Datenstruktur so anlegen, dass sie eine späte Bewertung aufnehmen kann, ohne den vorherigen Stand zu überschreiben.

Vorlage, Format — und ein Ablaufdatum

Für die EU-Konformitätserklärung gibt es ein Muster: Anhang VIII enthält ein Formular mit den Feldern 1 bis 8 und einem Signaturblock. Für die technische Dokumentation gibt es das bislang nicht — Anhang VII sagt, welche Inhalte abzudecken sind, nicht in welcher Form.

„Bislang" ist wörtlich zu nehmen, und das unterscheidet diese Seite von den meisten Übersichten: Art. 7 Abs. 8 verpflichtet die Kommission, bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zu erlassen — unter anderem zur Festlegung des Formats der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII. Wer jetzt eine interne Struktur aufbaut, sollte sie so anlegen, dass sich die Inhalte später in ein vorgegebenes Format überführen lassen: Angaben einzeln erfasst statt in Freitextblöcken, Nachweise als eigene Datensätze statt als Anhänge im Fließtext.

Praktisch brauchen Sie zwei getrennte Dinge, die oft verwechselt werden: eine interne Struktur, in der die Dokumentation je Verpackungsart geführt und versioniert wird, und ein Abfrageformat für Lieferanten, das genau die Elemente erhebt, die Sie selbst nicht haben. Das zweite ist der Engpass, weil es von Dritten abhängt.

Woher die Daten kommen

Vier der sechs Elemente lassen sich ohne den Lieferanten nicht befüllen: Zeichnungen und Materialien der Bauteile, die Erläuterungen dazu, die angewandten Normen und die Prüfberichte. Damit ist die technische Dokumentation vor allem ein Lieferantenthema — und organisatorisch eine Einkaufsaufgabe, weil dort die Lieferantenbeziehung geführt wird.

Der stärkste Hebel dabei ist wenig bekannt: Die Auskunftspflicht des Lieferanten folgt nicht erst aus dem Vertrag, sondern direkt aus der Verordnung.

Lieferanten händigen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aus, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit dieser Verordnung nachzuweisen, einschließlich der in Anhang VII genannten […] technischen Dokumentation, in einer oder mehreren Sprachen, die vom Erzeuger leicht verstanden werden können.

Drei Dinge folgen daraus. Die Pflicht besteht unabhängig vom Liefervertrag — was nicht heißt, dass Fristen und Aktualisierungspflichten nicht trotzdem vertraglich verankert werden sollten. Sie umfasst ausdrücklich die Anhang-VII-Unterlagen, nicht nur allgemeine Produktdatenblätter. Und die Sprachwahl richtet sich nach dem Erzeuger: Ein Prüfbericht in einer Sprache, die Ihr Team nicht liest, erfüllt sie nicht.

Wie sich diese Unterlagen strukturiert einsammeln lassen, statt sie in E-Mail-Anhängen zu akkumulieren, beschreibt die Seite zur PPWR-Software für Dokumentation und Reporting. Verpackungshersteller, die umgekehrt ihren Kunden diese Unterlagen liefern müssen, finden das unter PPWR-Reporting für Hersteller.

Aufbewahrung, Versionierung und die Zehn-Tage-Frist

Aufzubewahren sind Dokumentation und Erklärung fünf Jahre bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen, jeweils ab dem Tag des Inverkehrbringens. Das steht in Art. 15 Abs. 3 und wortgleich in Anhang VII Nr. 4.

Die praktisch härtere Anforderung steht daneben und wird selten zitiert: Fordert eine nationale Behörde die Unterlagen an, sind sie nach Art. 15 Abs. 10 innerhalb von zehn Tagen vorzulegen — in elektronischer Form, auf Verlangen zusätzlich auf Papier, und in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann.

Zehn Tage reichen nicht, um Daten bei Lieferanten einzusammeln. Sie reichen nur, um vorhandene Daten zu exportieren. Genau darin liegt der Unterschied zwischen einer Ablage und einer Dokumentation.

Aus der Kombination beider Fristen folgt eine dritte Anforderung, die die Verordnung nicht als Begriff nennt, aber voraussetzt: Versionierung. Wechselt ein Lieferant im dritten Jahr das Material, muss nachvollziehbar bleiben, welche Angaben für die Ware aus dem ersten Jahr galten. Ein Ordner mit überschriebenen PDFs kennt nur den aktuellen Stand. Gefordert ist faktisch ein Datenbestand mit Gültigkeitszeiträumen — und Art. 15 Abs. 4 verlangt zusätzlich eine erneute Bewertung, wenn Gestaltung, Norm oder Spezifikation sich ändern.

Erzeuger oder Hersteller — zwei Begriffe, zwei Pflichtenkreise

Die deutsche Fassung der Verordnung verwendet zwei Begriffe, die im Alltag synonym klingen und juristisch Verschiedenes bedeuten. Anhang VII, Art. 38, Art. 39 und Art. 15 adressieren durchgängig den Erzeuger.

Begriff Definition Pflichtenkreis
Erzeuger Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 — wer Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt Technische Dokumentation, Konformitätserklärung, Fertigungskontrolle
Hersteller Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 — wer Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstmals bereitstellt Erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung, Systembeteiligung, Meldungen
Lieferant Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 — wer Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert Auskunftspflicht nach Art. 16 Abs. 1

Für Einkaufsorganisationen heißt das: Wer Verpackungen einkauft und darin eigene Produkte verkauft, ist Erzeuger — die Dokumentationspflicht liegt bei ihm, nicht beim Verpackungslieferanten. Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen ist es regelmäßig umgekehrt, sofern die Verpackung nicht Namen oder Marke des Verwenders trägt.

Eine Ausnahme kehrt das Ergebnis um und wird selten genannt: Ist der Markeninhaber ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG und ist sein Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat ansässig, dann gilt nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b der Lieferant als Erzeuger — und trägt damit die Dokumentationspflicht.

Der Abnahmetest

Ob die Dokumentation trägt, lässt sich nicht am Projektplan ablesen. Der belastbarste Selbsttest ist eine Audit-Simulation mit Uhr: Ziehen Sie zehn Verpackungsartikel zufällig und versuchen Sie, für jeden alle zutreffenden Elemente vollständig vorzulegen — mit dem Stand, der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültig war, und innerhalb von zehn Tagen.

Die Zeitvorgabe ist der eigentliche Test. Vollständigkeit lässt sich mit genügend Vorlauf herstellen, Vorlagefähigkeit in zehn Tagen nicht. Was dabei fehlt, ist die Projektliste. Eine ausformulierte Fassung dieses Tests samt Best Practices für die Lieferantenkampagne steht in der PPWR-Checkliste.

Ein letzter Punkt zur Einordnung: Nach Art. 39 Abs. 5 sind die zuständigen Behörden bestrebt, jährlich zumindest einen Teil der Konformitätserklärungen risikobasiert zu kontrollieren. Die Frage ist also nicht, ob geprüft wird, sondern mit welcher Wahrscheinlichkeit man dabei ist.

Quellen & Methodik

  • Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), amtliche deutsche Fassung des Amtsblatts, veröffentlicht am 22.01.2025, in Kraft seit 11.02.2025, anwendbar ab 12.08.2026. Zitate wörtlich aus Anhang VII Nr. 2 bis 5, Art. 10 Abs. 4, Art. 15 Abs. 3, 4 und 10, Art. 16 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13, 15 und 16 sowie Art. 38, 39 und 62.
  • Bekanntmachung der Kommission C/2026/3084, „Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle", ABl. C vom 10.06.2026, Abschnitt 6 — Aussetzung der Konformitätsbewertung zur Recyclingfähigkeit. Leitlinien der Kommission sind nicht rechtsverbindlich.
  • Die Abschnitte „In der Praxis" unter den Elementen a) bis f) sowie die Hinweise zum Abnahmetest sind redaktionelle Einordnung und keine Vorgabe der Verordnung.
  • Für die technische Dokumentation enthält die Verordnung zum Stand dieses Beitrags kein Formular. Art. 7 Abs. 8 verpflichtet die Kommission, bis zum 31.12.2026 auch das Format festzulegen; dieser Beitrag gibt daher keine Feldstruktur als amtliches Muster wieder.
  • Kriterien und Leistungsstufen zur Recyclingfähigkeit folgen über delegierte Rechtsakte nach Art. 6 Abs. 4, die bis zum 01.01.2028 zu erlassen sind, und liegen noch nicht vor.
  • Nicht behandelt: die Ausnahme des Art. 15 Abs. 11 für maßgefertigte Transportverpackungen konfigurierbarer Medizinprodukte und -systeme.
  • Stand der Angaben: 11. August 2026. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zur technischen Dokumentation nach Anhang VII

Was gehört in die technische Dokumentation nach PPWR?

Anhang VII Nr. 2 der Verordnung (EU) 2025/40 nennt sechs Elemente: a) eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks; b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen; c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und der Funktionsweise erforderlich sind; d) eine Liste der angewandten harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen und sonstigen technischen Spezifikationen — und falls keine angewandt werden, eine Beschreibung der gewählten Lösungen; e) eine qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die Bewertungen nach Art. 6, 10 und 11 durchgeführt wurden; f) Prüfberichte. Hinzu kommt eine Anforderung aus dem Einleitungstext: Die Dokumentation muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten. Die Elemente d) und f) fehlen in vielen kursierenden Übersichten.

Gibt es eine offizielle Vorlage für die technische Dokumentation nach Anhang VII?

Zum Stand dieses Beitrags nicht. Anders als für die EU-Konformitätserklärung, für die Anhang VIII ein Muster mit den Feldern 1 bis 8 enthält, gibt die Verordnung für die technische Dokumentation keine Form vor — Anhang VII legt fest, welche Inhalte abzudecken sind. Das ändert sich absehbar: Art. 7 Abs. 8 verpflichtet die Kommission, bis zum 31. Dezember 2026 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die unter anderem das Format der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII festlegen. Bis dahin sind alle kursierenden „Anhang-VII-Vorlagen" Interpretationen Dritter ohne eigene rechtliche Bedeutung — und sie werden mit diesem Rechtsakt überholt sein.

Was ist der Unterschied zwischen Anhang VII und Anhang VIII?

Anhang VII ist das Verfahren, Anhang VIII das Dokument. Anhang VII trägt die amtliche Überschrift „Konformitätsbewertungsverfahren — Modul A — Interne Fertigungskontrolle" und regelt in fünf Nummern den gesamten Ablauf: das Verfahren, die technische Dokumentation, die Fertigungskontrolle, die Ausstellung und Aufbewahrung der Konformitätserklärung sowie die Rolle des Bevollmächtigten. Anhang VIII enthält das Muster der EU-Konformitätserklärung mit den Feldern 1 bis 8 und dem Signaturblock. Art. 39 Abs. 2 verbindet beide: Die Erklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII und enthält die im einschlägigen Modul des Anhangs VII genannten Elemente.

Muss die Recyclingfähigkeit ab August 2026 in der Dokumentation bewertet sein?

Nein. Die Bekanntmachung der Kommission C/2026/3084 vom 10. Juni 2026 stellt ausdrücklich klar, dass die Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 38 und Anhang VII in Bezug auf die Recyclingfähigkeit nicht durchführen müssen, solange der delegierte Rechtsakt nach Art. 6 Abs. 4 nicht in Kraft ist. Dieser Rechtsakt ist bis zum 1. Januar 2028 zu erlassen; danach bleiben 24 Monate für die Umsetzung. Bis dahin gelten laut Leitlinie die Anforderungen der bisherigen Verpackungsrichtlinie und der zugehörigen harmonisierten Normen. Praktisch heißt das: Ein Bewertungsergebnis ist zu dokumentieren, wo es vorliegt, aber nicht erzwingbar.

Wie lange muss die technische Dokumentation aufbewahrt werden?

Fünf Jahre bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen, jeweils ab dem Tag des Inverkehrbringens — so Art. 15 Abs. 3 und wortgleich Anhang VII Nr. 4. Entscheidend ist die zweite Frist, die häufig übersehen wird: Fordert eine nationale Behörde die Unterlagen an, sind sie nach Art. 15 Abs. 10 innerhalb von zehn Tagen vorzulegen, in elektronischer Form und in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Zehn Tage reichen nicht, um Daten bei Lieferanten einzusammeln — sie reichen nur, um vorhandene Daten zu exportieren.

Welche Daten muss mein Lieferant mir liefern — und muss er das überhaupt?

Er muss. Art. 16 Abs. 1 verpflichtet Lieferanten, dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die dieser für den Konformitätsnachweis benötigt — ausdrücklich einschließlich der in Anhang VII genannten technischen Dokumentation, und in einer oder mehreren Sprachen, die vom Erzeuger leicht verstanden werden können. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie im Liefervertrag steht. Praktisch betrifft sie vor allem die Elemente b), c), d) und f): Zeichnungen und Materialien der Bauteile, Erläuterungen, angewandte Normen und Prüfberichte.

Was passiert, wenn die technische Dokumentation fehlt oder unvollständig ist?

Art. 62 führt „die technische Dokumentation gemäß Anhang VII ist nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft" als eigenen Tatbestand der formalen Nichtkonformität auf (Absatz 1 Buchstabe d). Die Behörde fordert dann zunächst zur Korrektur auf. Besteht die Nichtkonformität fort, trifft der Mitgliedstaat nach Absatz 2 Maßnahmen, um die Bereitstellung der Verpackungen auf dem Markt zu untersagen oder für Rücknahme oder Rückruf zu sorgen. Die Sanktionsvorschriften nach Art. 68 knüpfen laut Absatz 3 ausdrücklich nur an die Buchstaben g) bis n) an — bei fehlender Dokumentation steht also nicht das Bußgeld am Anfang, sondern das Vermarktungsverbot.

Kann ich die Dokumentation an einen Dienstleister auslagern?

Nur teilweise. Anhang VII Nr. 5 erlaubt, die Verpflichtungen aus Nummer 4 „in Bezug auf das Führen der technischen Dokumentation" durch einen Bevollmächtigten zu erfüllen, sofern das im Auftrag festgelegt ist. Ausgelagert werden kann damit die Aufbewahrung und Bereithaltung — nicht das Erstellen: Nummer 2 adressiert dafür unverändert den Erzeuger, und nach Art. 39 Abs. 4 übernimmt er mit der Ausstellung der Konformitätserklärung die Verantwortung dafür, dass die Verpackungen den Anforderungen genügen.