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PPWR: Was die EU-Verpackungsverordnung ab August 2026 von Einkäufern verlangt

Die EU-Verpackungsverordnung wird gern als Nachhaltigkeits- oder Rechtsthema einsortiert. Für die Praxis greift das zu kurz: Ab dem 12. August 2026 braucht jede in Verkehr gebrachte Verpackung prüffähige Daten — und die kommen vom Lieferanten. Damit ist die PPWR vor allem ein Einkaufsthema. Was konkret gilt, ab wann, und wie Sie die Datenbasis rechtzeitig aufbauen.

Hendrik Schulze·Stand: Juni 2026

Was die PPWR ist — und warum sie anders wirkt als ihre Vorgängerin

Die neue Verpackungsverordnung der EU — die PPWR-Verordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, offiziell Verordnung (EU) 2025/40) — löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab, die seit gut 30 Jahren den Rahmen für Verpackungen in der EU bildete. Der entscheidende Unterschied steckt in der Rechtsform: Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzungsgesetze und ohne die Sonderwege, die bei der Richtlinie zu 27 unterschiedlichen Regelwerken geführt haben.

Die PPWR ist Teil des European Green Deal: Verpackungsabfall pro Kopf soll gegenüber 2018 um 5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040 sinken (Ziele der Mitgliedstaaten), und verbindliche Produkt- und Informationsanforderungen sollen einen funktionierenden Markt für Rezyklate aufbauen. Vollständig „fertig" ist das Regelwerk noch nicht — viele Detailkriterien kommen erst über delegierte Rechtsakte der Kommission.

Ab 12. August 2026: Konformitätserklärung und technische Dokumentation

Die erste Pflicht, die Unternehmen real trifft, ist keine Produktanforderung, sondern eine Informationspflicht. Ab dem 12. August 2026 braucht jede in Verkehr gebrachte Verpackung eine PPWR-Konformitätserklärung und eine technische Dokumentation (Anhänge VII und VIII der Verordnung): eine Beschreibung der Verpackung, ihren Aufbau nach Komponenten und Schichten, die Bewertungsergebnisse zu Recyclingfähigkeit und Minimierung, die Rezyklatberechnung sowie Nachweise zu beschränkten Stoffen — darunter die neuen PFAS-Grenzwerte für lebensmittelberührende Verpackungen. Die Unterlagen sind aufzubewahren (fünf Jahre bei Einweg, zehn bei Mehrweg) und Behörden auf Verlangen kurzfristig vorzulegen.

Entscheidend: Fehlende Dokumentation ist als formale Nichtkonformität ein eigenständiger Verstoß — auch wenn die Verpackung selbst alle Anforderungen erfüllt. Wer den August 2026 ernst nimmt, arbeitet deshalb zuerst an der Datenlage, nicht am Verpackungsdesign.

PPWR-Fristen im Überblick: die Timeline bis 2040

Die PPWR ist kein Stichtagsereignis, sondern ein gestuftes Regelwerk, dessen Pflichten sich bis 2040 erstrecken. Die für Einkäufer wichtigsten Termine:

Datum Was gilt
11.02.2025 PPWR in Kraft (veröffentlicht am 22.01.2025 als VO (EU) 2025/40)
12.08.2026 Geltungsbeginn: Konformitätserklärung und technische Dokumentation je Verpackung; PFAS-Grenzwerte für lebensmittelberührende Verpackungen; die bisherige Richtlinie 94/62/EG wird größtenteils abgelöst
12.02.2027 Mitgliedstaaten dürfen eine digitale Kennzeichnung (QR-Code o. ä.) für EPR-Pflichten national vorschreiben
01.01.2028 Delegierte Rechtsakte mit den Design-for-Recycling-Kriterien (geplanter Termin der Kommission)
12.08.2028 Harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung — frühestens; verschiebt sich, wenn der Durchführungsrechtsakt später kommt
01.01.2030 Recyclingfähigkeit Pflicht (mindestens Stufe C); Mindestrezyklatanteile für Kunststoff; Leerraumgrenze 50 % für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen; Verbot von Doppelwänden und falschen Böden
01.01.2035 Zusätzlich Nachweis, dass die Verpackung „in großem Maßstab" recycelt wird
01.01.2038 Mindestens Recyclingfähigkeits-Stufe B
01.01.2040 Höchste Rezyklatquoten (bis zu 65 % bei bestimmten Kunststoffen)

Ein Vorbehalt gehört dazu: Mit dem Omnibus-Paket vom Dezember 2025 hat die Kommission Vereinfachungen und einzelne Fristverschiebungen vorgeschlagen — beschlossen ist davon (Stand Juni 2026) nichts. Und mehrere 2030er-Pflichten hängen an delegierten Rechtsakten, die noch ausstehen. An der Grundrichtung und am Geltungsbeginn im August 2026 ändert beides nichts.

Ab 2030: Recyclingfähigkeit, Rezyklatquoten, Leerraumgrenze

Recyclingfähigkeit wird Produktanforderung

Ab 2030 muss jede Verpackung recyclingfähig sein, bewertet in drei Leistungsstufen: A (≥ 95 %), B (≥ 80 %), C (≥ 70 %). Verpackungen unter 70 % gelten als nicht recyclingfähig und dürfen ab 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ab 2038 reicht auch Stufe C nicht mehr. Ab 2035 kommt der Nachweis hinzu, dass die Verpackung tatsächlich „in großem Maßstab" recycelt wird. Die genauen Bewertungskriterien legt die Kommission per delegierte Rechtsakte fest (geplant bis Anfang 2028) — klar ist aber schon heute: Schwer trennbare Verbunde und stark beschichtete Materialien stehen unter Druck. Wer solche Verpackungen im Sortiment hat, entscheidet über deren Ablösung nicht 2029, sondern bei der nächsten Ausschreibung.

Kompostierbarkeit ist dabei kein Ersatz für Recyclingfähigkeit: Sie ist nur für eng definierte Anwendungsfälle vorgesehen (etwa Teebeutel oder Kaffeepads). Eine als „kompostierbar" vermarktete Verpackung ist nicht automatisch PPWR-konform.

Mindestrezyklatanteile für Kunststoff

Für Kunststoffverpackungen gelten ab 2030 verbindliche Mindestanteile an Rezyklat — differenziert nach Verpackungstyp, nicht pauschal:

Verpackungstyp ab 2030 ab 2040
Kontaktempfindliche Verpackungen aus PET 30 % 50 %
Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen 10 % 25 %
Einweg-Getränkeflaschen 30 % 65 %
Sonstige Kunststoffverpackungen 35 % 65 %

Quoten nach Art. 7 PPWR. Angerechnet wird ausschließlich Post-Consumer-Rezyklat — Produktionsabfälle (PIR) zählen nicht.

Die Marktfolge ist absehbar: Die Nachfrage nach zertifiziertem Post-Consumer-Rezyklat steigt, das Angebot ist begrenzt. Wer früh Lieferantenbeziehungen für nachweisbares Rezyklat aufbaut, verschafft sich einen Beschaffungsvorteil — wer wartet, konkurriert ab 2029 mit allen anderen um dieselben Mengen.

Leerraumgrenze und Minimierungsgebot

Dritter Baustein ab 2030 ist die Verpackungsminimierung: maximal 50 % Leerraum für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen (Füllmaterial zählt als Leerraum) sowie das Verbot von Doppelwänden und falschen Böden. Wie sich Leerraum systematisch reduzieren lässt — und warum sich das schon vor 2030 rechnet —, zeigt unser Beitrag zur Volumenoptimierung.

Was das für den Einkauf heißt

Um Konformitätserklärung und technische Dokumentation befüllen zu können, braucht es je Verpackungsartikel faktisch: die Materialzusammensetzung je Komponente (einschließlich Beschichtungen, Klebstoffen und Farben), Gewichte, den Rezyklatanteil mit Nachweis, eine Recyclingfähigkeitsbewertung und die Stoffkonformität. Fast alle diese Daten entstehen beim Lieferanten — und die Schnittstelle zum Lieferanten ist der Einkauf. Nachhaltigkeits- und Rechtsabteilung können beraten; einfordern, vertraglich verankern und pflegen kann nur, wer die Lieferantenbeziehung führt.

Dabei reicht „die Daten sind irgendwo" nicht. Ein Produktdatenblatt als PDF im Postfach ist kein prüffähiger Datenbestand: Es lässt sich weder versionieren noch kurzfristig je Artikel auswerten, und bei Material- oder Lieferantenwechseln veraltet es unbemerkt. Prüffähig heißt: strukturiert, aktuell gehalten, mit klarer Verantwortlichkeit je Datenpunkt.

Warum es schwerer ist, als es klingt

Hürde 1: Lieferanten liefern selten PPWR-fähige Daten. Viele Hersteller — auch etablierte — kennen ihre Rezepturen, haben sie aber nie strukturiert für regulatorische Zwecke aufbereitet. Rückläufe auf Datenanfragen dauern erfahrungsgemäß Wochen, nicht Tage. Bei dutzenden Lieferanten mit jeweils mehreren Artikeln summiert sich das ohne Parallelisierung schnell auf Quartale.

Hürde 2: Die internen Daten sind fragmentiert. Artikelgewichte liegen im ERP, Materialdaten beim technischen Einkauf, Recyclingbewertungen — wenn überhaupt — in alten PDFs der Nachhaltigkeitsabteilung. Keines dieser Systeme ist auf eine artikelgenaue, versionierte Verpackungsdokumentation ausgelegt; das Zusammenführen und Validieren kostet oft mehr Zeit als das Beschaffen.

Hürde 3: Niemand fühlt sich zuständig. PPWR-Compliance fällt zwischen die Stühle: Die Rechtsabteilung sieht ein Datenthema, die Nachhaltigkeitsabteilung hat kein Mandat über Lieferanten, der Einkauf wartet auf eine Entscheidung von oben. Ohne klar benannte Ownership passiert — nichts.

In fünf Schritten zur Datenbasis

Es gibt keinen Shortcut, aber ein bewährtes Vorgehen:

1 · Verpackungsinventar aufnehmen Alle Verpackungsartikel nach Artikelnummer, Materialklasse und Lieferant erfassen. Ohne diese Übersicht lässt sich weder die Datenlücke beziffern noch priorisieren.
2 · Datenfelder und Lieferanten-Template definieren „Karton 300 g/m²" oder „PE-Folie" reicht nicht: Es braucht Kartonsorte, Grammatur, Beschichtung, Klebstoffe, Farben. Das Template wird Pflichtbestandteil jeder Ausschreibung — kein Angebot ohne ausgefüllte Daten.
3 · Lieferanten parallel nachqualifizieren Bestehende Lieferanten aktiv anfragen — mit Frist und Eskalationslogik, und parallel statt nacheinander. PPWR-Datenfähigkeit gehört als Kriterium in die Lieferantenbewertung, analog zu Qualitätszertifikaten.
4 · Zentrale, versionierte Datenbasis aufbauen Eine Quelle statt ERP, Excel, PDFs und E-Mail-Anhängen — mit Versionierung und klarer Verantwortlichkeit je Datenpunkt. Das ist die Voraussetzung, um eine Behördenanfrage kurzfristig zu beantworten.
5 · Als Projekt führen Mit benanntem Owner, Timeline und Budget — und einer internen Audit-Simulation als Abnahmetest: Könnten Sie für zehn zufällige Artikel heute die Dokumentation vorlegen?

Der häufigste Fehler ist, mit Schritt 4 zu starten — „wir brauchen ein Tool" — statt mit Schritt 1, der Klarheit über die eigene Datenlage. Ein Tool, das auf einer unvollständigen Datenbasis aufsetzt, löst das Problem nicht; es digitalisiert es.

In der Praxis

Dokumentation als Nebenprodukt der Beschaffung. Wer seine Verpackungsbeschaffung über eine Plattform wie PAXLY abwickelt, baut die PPWR-Datenbasis nebenbei auf: Lieferanten tragen Material-, Gewichts- und Rezyklatdaten direkt am Artikel ein, jede Änderung ist versioniert, der Stand je Artikel jederzeit abrufbar. Das deckt auch den unangenehmen Grenzfall ab — liefert ein Hersteller nicht oder falsch, ist dokumentiert, was wann angefordert und was geantwortet wurde. Die Verantwortung des Inverkehrbringers ersetzt das nicht, aber es belegt die eigene Sorgfalt und macht Lücken sichtbar, solange noch Zeit ist, sie zu schließen.

Zum Timing: Inventar, Templates, Lieferantenkampagne und Validierung brauchen zusammen realistisch mehrere Monate bis über ein Jahr, je nach Sortimentsbreite und Lieferantenzahl — der Engpass ist fast immer die Antwortzeit der Lieferanten. Genau deshalb ist „wir schauen uns das nach dem Sommer an" keine Option mehr.

Checkliste: Sind Sie vorbereitet?

  • Vollständigkeit: Für alle Verpackungsartikel liegen die Daten vor, die Konformitätserklärung und technische Dokumentation verlangen
  • Struktur: Daten liegen strukturiert vor — nicht als PDFs oder Fließtext im Postfach
  • Versionierung: Material- oder Lieferantenwechsel werden nachvollziehbar dokumentiert
  • Lieferantenstandard: Alle Lieferanten liefern Daten nach einem einheitlichen Template
  • Lieferantenbewertung: PPWR-Datenfähigkeit ist Bestandteil der Lieferantenbewertung
  • Ownership: Eine benannte Person verantwortet PPWR-Compliance — mit Mandat und Budget
  • Auditfähigkeit: Eine Marktüberwachungsanfrage zu zehn zufälligen Artikeln wäre heute kurzfristig beantwortbar

PPWR aktueller Stand (Juni 2026): Leitlinien, VerpackDG, Omnibus

Drei Entwicklungen aus den letzten Monaten sind für die Einordnung wichtig. Erstens hat die EU-Kommission am 30. März 2026 Leitlinien und einen FAQ-Katalog zur Auslegung der PPWR veröffentlicht — hilfreich für die einheitliche Anwendung, rechtsverbindlich sind sie nicht. Zweitens läuft in Deutschland das Gesetzgebungsverfahren zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das das Verpackungsgesetz zum 12. August 2026 ablösen soll; LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Pfand bleiben dabei als nationale Strukturen erhalten. Drittens liegt der erwähnte Omnibus-Vorschlag der Kommission auf dem Tisch, der einzelne Pflichten vereinfachen könnte — wer darauf wartet, wettet allerdings auf ein ungewisses Ergebnis, während die Dokumentationspflicht im August 2026 sicher kommt.

Die PPWR ist im Kern eine Informationspflicht — und Informationspflichten löst man nicht im August 2026, sondern in den Monaten davor. Der Einkauf sitzt dabei an der entscheidenden Stelle: an der Schnittstelle zum Lieferanten.

Quellen & Methodik

  • Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), veröffentlicht im EU-Amtsblatt am 22.01.2025, in Kraft seit 11.02.2025 — Fristen und Quoten direkt aus dem Verordnungstext (insb. Art. 6, 7, 24; Anhänge VII/VIII).
  • Leitlinien und FAQ der EU-Kommission zur PPWR vom 30.03.2026 (nicht rechtsverbindlich).
  • Deutschland: Regierungsentwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG); parlamentarisches Verfahren bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht abgeschlossen.
  • Omnibus-Paket der EU-Kommission vom 10.12.2025 (Vorschlag, nicht beschlossen) — einzelne Fristen können sich noch ändern.
  • Stand der Angaben: 10. Juni 2026. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zur PPWR

Wofür steht PPWR?

PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation — die EU-Verpackungsverordnung, offiziell Verordnung (EU) 2025/40. Sie löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG aus dem Jahr 1994 ab und gilt als Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzungsgesetze.

Wer ist von der PPWR betroffen?

Nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Waren in der EU in Verkehr bringen: Hersteller, Importeure, Händler und Fulfillment-Dienstleister. Auch wer Verpackungen nur einkauft und damit eigene Produkte verpackt, braucht ab dem 12. August 2026 prüffähige Daten zu jeder Verpackung. Für Sonderbereiche wie Arzneimittel gelten Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Was gilt ab wann?

Die PPWR ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Ab dem 12. August 2026 gelten die meisten Pflichten — insbesondere Konformitätserklärung und technische Dokumentation je Verpackung sowie PFAS-Grenzwerte für lebensmittelberührende Verpackungen. Ab dem 1. Januar 2030 folgen Recyclingfähigkeit (mindestens Stufe C), Mindestrezyklatanteile für Kunststoff und die Leerraumgrenze von 50 % für Versandverpackungen. In Deutschland soll das Verpackungsgesetz zum 12. August 2026 durch ein Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst werden; LUCID-Registrierung und Systembeteiligung bleiben bestehen.

Was gehört in die PPWR-Konformitätserklärung?

Die Konformitätserklärung folgt dem Muster in Anhang VIII der Verordnung und bestätigt je Verpackungstyp die Einhaltung der Anforderungen. Sie stützt sich auf die technische Dokumentation nach Anhang VII: Beschreibung der Verpackung, Aufbau nach Komponenten und Schichten, Bewertungsergebnisse zu Recyclingfähigkeit und Minimierung, Rezyklatberechnung sowie Nachweise zu beschränkten Stoffen (u. a. PFAS). Beide Dokumente sind ab dem 12. August 2026 Pflicht, fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (Mehrweg) aufzubewahren und Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Welche Rezyklatanteile schreibt die PPWR vor?

Ab dem 1. Januar 2030, je nach Verpackungstyp: 30 % für kontaktempfindliche PET-Verpackungen, 10 % für kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 % für Einweg-Getränkeflaschen und 35 % für sonstige Kunststoffverpackungen. Ab 2040 steigen die Quoten auf 50/25/65/65 %. Wichtig: Es zählt nur Post-Consumer-Rezyklat — Produktionsabfälle (Post-Industrial-Rezyklat) werden nicht angerechnet.

Was bedeutet „recyclingfähig" nach der PPWR — und ist kompostierbar eine Alternative?

Die PPWR bewertet Recyclingfähigkeit in drei Leistungsstufen: A (mindestens 95 %), B (mindestens 80 %), C (mindestens 70 %). Verpackungen unter 70 % gelten als nicht recyclingfähig und dürfen ab 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ab 2038 ist mindestens Stufe B Pflicht. Die genauen Bewertungskriterien legt die Kommission per delegierte Rechtsakte fest (geplant bis Anfang 2028). Kompostierbarkeit ist kein Ersatz für Recyclingfähigkeit — sie ist nur für eng definierte Anwendungen wie Teebeutel oder Kaffeepads vorgesehen.

Gilt die 50-%-Leerraumgrenze für alle Verpackungen?

Nein. Die Grenze von maximal 50 % Leerraum gilt ab 2030 für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen; Füllmaterial zählt dabei als Leerraum. Für alle Verpackungen gilt daneben das Minimierungsgebot: Gewicht und Volumen sind auf das funktionale Minimum zu reduzieren, Doppelwände und falsche Böden sind verboten — ausgenommen Designs, die vor dem 11. Februar 2025 durch eingetragene Muster- oder Markenrechte geschützt waren.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Marktüberwachungsbehörden können Korrekturmaßnahmen bis hin zu Bereitstellungsverbot, Rücknahme oder Rückruf anordnen; Bußgelder legen die Mitgliedstaaten fest. Wichtig: Fehlende oder unvollständige Dokumentation ist als formale Nichtkonformität ein eigenständiger Verstoß — auch wenn die Verpackung selbst alle Produktanforderungen erfüllt.