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PPWR: Was die EU-Verpackungsverordnung ab August 2026 von Einkäufern verlangt

Die EU-Verpackungsverordnung wird gern als Nachhaltigkeits- oder Rechtsthema einsortiert. Für die Praxis greift das zu kurz: Ab dem 12. August 2026 braucht jede in Verkehr gebrachte Verpackung prüffähige Daten — und die kommen vom Lieferanten. Damit ist die PPWR vor allem ein Einkaufsthema. Was konkret gilt, ab wann, und wie Sie die Datenbasis rechtzeitig aufbauen.

Hendrik Schulze·Stand: August 2026

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Was die PPWR ist — und warum sie anders wirkt als ihre Vorgängerin

Die neue Verpackungsverordnung der EU — die PPWR-Verordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, offiziell Verordnung (EU) 2025/40) — löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab, die seit gut 30 Jahren den Rahmen für Verpackungen in der EU bildete. Der entscheidende Unterschied steckt in der Rechtsform: Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzungsgesetze und ohne die Sonderwege, die bei der Richtlinie zu 27 unterschiedlichen Regelwerken geführt haben.

Die PPWR ist Teil des European Green Deal: Verpackungsabfall pro Kopf soll gegenüber 2018 um 5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040 sinken (Ziele der Mitgliedstaaten), und verbindliche Produkt- und Informationsanforderungen sollen einen funktionierenden Markt für Rezyklate aufbauen. Vollständig „fertig" ist das Regelwerk noch nicht — viele Detailkriterien kommen erst über delegierte Rechtsakte der Kommission.

Ab 12. August 2026: Konformitätserklärung und technische Dokumentation

Zum Stichtag greifen beide Seiten gleichzeitig: materielle Produktanforderungen und die Pflicht, ihre Einhaltung zu belegen. Ab dem 12. August 2026 braucht jede in Verkehr gebrachte Verpackung eine PPWR-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII und eine technische Dokumentation nach Anhang VII der Verordnung. Die Unterlagen sind aufzubewahren — fünf Jahre bei Einweg, zehn bei Mehrweg — und Behörden auf Verlangen kurzfristig vorzulegen.

Materiell binden ab diesem Datum die Stoffanforderungen nach Art. 5 — die allgemeine Pflicht, besorgniserregende Stoffe auf ein Mindestmaß zu beschränken (Abs. 1), die PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt (Abs. 5) und die Schwermetallsumme von 100 mg/kg (Abs. 4) —, die Grundpflicht, dass Verpackungen recyclingfähig sein müssen (Art. 6 Abs. 1), und das Verbot irreführender Nachhaltigkeitsangaben auf der Verpackung (Art. 12 Abs. 8). Was später kommt, sind die messbaren Stufen und Quoten: Recyclingfähigkeit mindestens Stufe C (Art. 6 Abs. 3), Mindestrezyklatanteile (Art. 7), die Leerraumgrenze (Art. 24) und das Minimierungsgebot des Art. 10 mit beiden Absätzen.

Welche Datenbereiche die Dokumentation im Einzelnen abdecken muss, wer die Erklärung unterschreibt und welche Fehler dabei am häufigsten passieren, steht im eigenen Beitrag zur PPWR-Konformitätserklärung.

Entscheidend: Fehlende Dokumentation ist als formale Nichtkonformität ein eigenständiger Verstoß — auch wenn die Verpackung selbst alle Anforderungen erfüllt. Und keine der materiellen Anforderungen lässt sich ohne Lieferantendaten belegen. Für den Einkauf heißt das: Ab dem Stichtag entscheidet die Datenlage, nicht das Verpackungsdesign.

Gilt ab 12.08.2026

  • Konformitätserklärung je Verpackungstyp (Anhang VIII)
  • Technische Dokumentation je Verpackungstyp (Anhang VII)
  • Stoffanforderungen: PFAS und Schwermetalle (Art. 5 Abs. 4 und 5)
  • Grundpflicht Recyclingfähigkeit, ohne verbindliche Prüfmethode (Art. 6 Abs. 1)
  • Keine irreführenden Nachhaltigkeitsangaben auf der Verpackung (Art. 12 Abs. 8)

Gilt an diesem Datum nicht

  • Harmonisierte Materialkennzeichnung — frühestens 12.08.2028
  • QR-Code: ab 12.02.2027 national möglich, keine EU-Pflicht
  • Recyclingfähigkeit in Stufen, Rezyklatquoten, Leerraumgrenze

Frühestens ab 2030

  • Recyclingfähigkeit mindestens Stufe C
  • Mindestrezyklatanteile für Kunststoff (10–35 %)
  • Leerraumgrenze 50 % für Um- und Transportverpackungen
  • Minimierungsgebot mit beiden Absätzen (Art. 10) — bis 31.12.2029 gilt dafür die Richtlinie 94/62/EG weiter

Die ersten drei verschieben sich, wenn die zugehörigen Rechtsakte später kommen. Art. 10 Abs. 1 nennt den 1. Januar 2030 ohne Vorbehalt.

Die mittlere Spalte ist die, die am häufigsten falsch verstanden wird: Zum Stichtag greift die Dokumentation, nicht die Kennzeichnung. Was für Materialkennzeichnung und QR-Code tatsächlich gilt und ab wann, steht im Beitrag zur PPWR-Kennzeichnungspflicht.

PPWR-Fristen im Überblick: die Timeline bis 2040

Die PPWR ist kein Stichtagsereignis, sondern ein gestuftes Regelwerk, dessen Pflichten sich bis 2040 erstrecken. Die für Einkäufer wichtigsten Termine:

Datum Was gilt
11.02.2025 gilt PPWR in Kraft (veröffentlicht am 22.01.2025 als VO (EU) 2025/40)
12.08.2026 gilt Geltungsbeginn: Konformitätserklärung und technische Dokumentation je Verpackungstyp; PFAS-Grenzwerte für lebensmittelberührende Verpackungen (Art. 5 Abs. 5) und Grenzwert für Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom(VI) (Art. 5 Abs. 4); Verbot irreführender Nachhaltigkeitsangaben auf Verpackungen (Art. 12 Abs. 8); die bisherige Richtlinie 94/62/EG wird größtenteils abgelöst
12.02.2027 Verpackungen, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen, dürfen entsprechend gekennzeichnet werden — ausschließlich digital über QR-Code oder eine vergleichbare offene Technologie (Art. 12 Abs. 9). Keine EU-weite Kennzeichnungspflicht
01.01.2028 Delegierte Rechtsakte mit den Design-for-Recycling-Kriterien (verbindliche Frist der Kommission nach Art. 6 Abs. 4)
12.08.2028 Harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung — frühestens; verschiebt sich, wenn der Durchführungsrechtsakt später kommt
01.01.2030 Frühestens: Recyclingfähigkeit Pflicht (mindestens Stufe C, Art. 6); Mindestrezyklatanteile für Kunststoff (Art. 7); Leerraumgrenze 50 % für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen (Art. 24). Alle drei greifen erst, wenn zusätzlich die zugehörigen Rechtsakte lange genug in Kraft sind — siehe Hinweis unter der Tabelle
01.01.2035 Frühestens: zusätzlich Nachweis, dass die Verpackung „in großem Maßstab" recycelt wird (Art. 6 Abs. 2) — ebenfalls mit Verschiebungsvorbehalt
01.01.2038 Mindestens Recyclingfähigkeits-Stufe B (Art. 6 Abs. 3) — festes Datum ohne Verschiebungsvorbehalt
01.01.2040 Höchste Rezyklatquoten (bis zu 65 % bei bestimmten Kunststoffen)

Lesehinweis zu den 2030er-Daten: Die Verordnung nennt sie nicht absolut, sondern jeweils mit dem Zusatz „oder X Jahre nach Inkrafttreten des zugehörigen Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt“. Da diese Rechtsakte zum Stand dieses Beitrags nicht vorliegen, sind 2030 und 2035 Frühestdaten. Fest datiert sind dagegen der 12.08.2026, der 12.02.2027, die Stufe B ab 2038 und die Rezyklatquoten ab 2040.

Warum das mehr ist als Juristerei: Die Leerraumgrenze etwa hängt an einem Durchführungsrechtsakt, der erst bis 12. Februar 2028 fällig ist. Wird er die Frist ausschöpfen, greift die 50-%-Grenze nicht 2030, sondern erst rund ein Jahr später. Wer Investitionen in Verpackungsanlagen auf ein hartes Datum 2030 plant, plant auf eine Zahl, die so nicht im Verordnungstext steht — in beide Richtungen ein Risiko.

Ein weiterer Vorbehalt: Mit dem Omnibus-Paket vom Dezember 2025 hat die Kommission Vereinfachungen vorgeschlagen. Der Vorschlag betrifft allerdings nur die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten je Mitgliedstaat, nicht die hier genannten Fristen — und der Rat hat diesen Punkt im Juni 2026 aus seinem Verhandlungsmandat gestrichen. Am Geltungsbeginn im August 2026 ändert sich damit nichts; die Kommission hat eine Verschiebung ausdrücklich abgelehnt.

Ab 2030: Recyclingfähigkeit, Rezyklatquoten, Leerraumgrenze

Recyclingfähigkeit wird Produktanforderung

Frühestens ab 2030 muss jede Verpackung recyclingfähig sein, bewertet in drei Leistungsstufen: A (≥ 95 %), B (≥ 80 %), C (≥ 70 %). Verpackungen unter 70 % gelten als nicht recyclingfähig und dürfen frühestens ab 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ab 2038 reicht auch Stufe C nicht mehr. Ab 2035 kommt der Nachweis hinzu, dass die Verpackung tatsächlich „in großem Maßstab" recycelt wird. Die genauen Bewertungskriterien legt die Kommission per delegierte Rechtsakte fest (Frist der Kommission nach Art. 6 Abs. 4: 1. Januar 2028) — klar ist aber schon heute: Schwer trennbare Verbunde und stark beschichtete Materialien stehen unter Druck. Wer solche Verpackungen im Sortiment hat, entscheidet über deren Ablösung nicht 2029, sondern bei der nächsten Ausschreibung.

Kompostierbarkeit ist dabei kein Ersatz für Recyclingfähigkeit: Sie ist nur für eng definierte Anwendungsfälle vorgesehen (etwa Teebeutel oder Kaffeepads). Eine als „kompostierbar" vermarktete Verpackung ist nicht automatisch PPWR-konform.

Mindestrezyklatanteile für Kunststoff

Für Kunststoffverpackungen gelten frühestens ab 2030 verbindliche Mindestanteile an Rezyklat — differenziert nach Verpackungstyp, nicht pauschal:

Verpackungstyp ab 2030 ab 2040
Kontaktempfindliche Verpackungen aus PET 30 % 50 %
Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen 10 % 25 %
Einweg-Getränkeflaschen 30 % 65 %
Sonstige Kunststoffverpackungen 35 % 65 %

Quoten nach Art. 7 PPWR. Angerechnet wird ausschließlich Post-Consumer-Rezyklat — Produktionsabfälle (PIR) zählen nicht. Die Quote wird nicht je einzelner Verpackung erfüllt, sondern je Verpackungsart und -format als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr. Die beiden Zeilen zu kontaktempfindlichen Verpackungen gelten jeweils ohne Einweg-Getränkeflaschen, die eine eigene Quote haben. Das Startdatum steht unter dem Vorbehalt des Durchführungsrechtsakts nach Art. 7 Abs. 8.

Die Marktfolge ist absehbar: Die Nachfrage nach zertifiziertem Post-Consumer-Rezyklat steigt, das Angebot ist begrenzt. Wer früh Lieferantenbeziehungen für nachweisbares Rezyklat aufbaut, verschafft sich einen Beschaffungsvorteil — wer wartet, konkurriert ab 2029 mit allen anderen um dieselben Mengen.

Leerraumgrenze und Minimierungsgebot

Beim dritten Baustein lohnt der Blick in die Übergangsbestimmungen. Das Minimierungsgebot nach Art. 10 — Gewicht und Volumen auf das erforderliche Mindestmaß, keine Doppelwände, keine falschen Böden, keine unnötigen Schichten — greift mit beiden Absätzen erst zum 1. Januar 2030. Absatz 1 nennt das Datum selbst; für Absatz 2 ergibt es sich aus Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, der die bisherigen Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG bis zum 31. Dezember 2029 in Kraft hält. Wer aus dem fehlenden Datum in Absatz 2 schließt, es gelte ab dem Stichtag, übersieht diese Bestimmung. Die konkrete Leerraumgrenze von 50 % für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen nach Art. 24 kommt dagegen später: frühestens 2030, und erst drei Jahre nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt, der bis Februar 2028 fällig ist. Ausgenommen sind Verkaufsverpackungen, die als E-Commerce-Verpackung dienen, sowie Mehrwegsysteme. Wie sich Leerraum systematisch reduzieren lässt, zeigt unser Beitrag zur Volumenoptimierung.

Was das für den Einkauf heißt

Um Konformitätserklärung und technische Dokumentation befüllen zu können, braucht es je Verpackungsartikel faktisch: die Materialzusammensetzung je Komponente (einschließlich Beschichtungen, Klebstoffen und Farben), Gewichte, den Rezyklatanteil mit Nachweis, eine Recyclingfähigkeitsbewertung und die Stoffkonformität. Fast alle diese Daten entstehen beim Lieferanten — und die Schnittstelle zum Lieferanten ist der Einkauf. Nachhaltigkeits- und Rechtsabteilung können beraten; einfordern, vertraglich verankern und pflegen kann nur, wer die Lieferantenbeziehung führt.

Dabei reicht „die Daten sind irgendwo" nicht. Ein Produktdatenblatt als PDF im Postfach ist kein prüffähiger Datenbestand: Es lässt sich weder versionieren noch kurzfristig je Artikel auswerten, und bei Material- oder Lieferantenwechseln veraltet es unbemerkt. Prüffähig heißt: strukturiert, aktuell gehalten, mit klarer Verantwortlichkeit je Datenpunkt.

Warum es schwerer ist, als es klingt

Hürde 1: Lieferanten liefern selten PPWR-fähige Daten. Viele Hersteller — auch etablierte — kennen ihre Rezepturen, haben sie aber nie strukturiert für regulatorische Zwecke aufbereitet. Rückläufe auf Datenanfragen dauern erfahrungsgemäß Wochen, nicht Tage. Bei dutzenden Lieferanten mit jeweils mehreren Artikeln summiert sich das ohne Parallelisierung schnell auf Quartale.

Hürde 2: Die internen Daten sind fragmentiert. Artikelgewichte liegen im ERP, Materialdaten beim technischen Einkauf, Recyclingbewertungen — wenn überhaupt — in alten PDFs der Nachhaltigkeitsabteilung. Keines dieser Systeme ist auf eine artikelgenaue, versionierte Verpackungsdokumentation ausgelegt; das Zusammenführen und Validieren kostet oft mehr Zeit als das Beschaffen.

Hürde 3: Niemand fühlt sich zuständig. PPWR-Compliance fällt zwischen die Stühle: Die Rechtsabteilung sieht ein Datenthema, die Nachhaltigkeitsabteilung hat kein Mandat über Lieferanten, der Einkauf wartet auf eine Entscheidung von oben. Ohne klar benannte Ownership passiert — nichts.

In fünf Schritten zur Datenbasis

Es gibt keinen Shortcut, aber ein bewährtes Vorgehen:

1 · Verpackungsinventar aufnehmen Alle Verpackungsartikel nach Artikelnummer, Materialklasse und Lieferant erfassen. Ohne diese Übersicht lässt sich weder die Datenlücke beziffern noch priorisieren.
2 · Datenfelder und Lieferanten-Template definieren „Karton 300 g/m²" oder „PE-Folie" reicht nicht: Es braucht Kartonsorte, Grammatur, Beschichtung, Klebstoffe, Farben. Das Template wird Pflichtbestandteil jeder Ausschreibung — kein Angebot ohne ausgefüllte Daten.
3 · Lieferanten parallel nachqualifizieren Bestehende Lieferanten aktiv anfragen — mit Frist und Eskalationslogik, und parallel statt nacheinander. PPWR-Datenfähigkeit gehört als Kriterium in die Lieferantenbewertung, analog zu Qualitätszertifikaten.
4 · Zentrale, versionierte Datenbasis aufbauen Eine Quelle statt ERP, Excel, PDFs und E-Mail-Anhängen — mit Versionierung und klarer Verantwortlichkeit je Datenpunkt. Das ist die Voraussetzung, um eine Behördenanfrage kurzfristig zu beantworten.
5 · Als Projekt führen Mit benanntem Owner, Timeline und Budget — und einer internen Audit-Simulation als Abnahmetest: Könnten Sie für zehn zufällige Artikel heute die Dokumentation vorlegen?

Der häufigste Fehler ist, mit Schritt 4 zu starten — „wir brauchen ein Tool" — statt mit Schritt 1, der Klarheit über die eigene Datenlage. Ein Tool, das auf einer unvollständigen Datenbasis aufsetzt, löst das Problem nicht; es digitalisiert es.

In der Praxis

Dokumentation als Nebenprodukt der Beschaffung. Wer seine Verpackungsbeschaffung über eine Plattform wie PAXLY abwickelt, baut die PPWR-Datenbasis nebenbei auf: Lieferanten tragen Material-, Gewichts- und Rezyklatdaten direkt am Artikel ein, jede Änderung ist versioniert, der Stand je Artikel jederzeit abrufbar. Das deckt auch den unangenehmen Grenzfall ab — liefert ein Hersteller nicht oder falsch, ist dokumentiert, was wann angefordert und was geantwortet wurde. Die Verantwortung des Inverkehrbringers ersetzt das nicht, aber es belegt die eigene Sorgfalt und macht Lücken sichtbar, solange noch Zeit ist, sie zu schließen.

Zum Timing: Inventar, Templates, Lieferantenkampagne und Validierung brauchen zusammen realistisch mehrere Monate bis über ein Jahr, je nach Sortimentsbreite und Lieferantenzahl — der Engpass ist fast immer die Antwortzeit der Lieferanten. Genau deshalb ist „wir schauen uns das nach dem Sommer an" keine Option mehr.

Checkliste: Sind Sie vorbereitet?

  • Vollständigkeit: Für alle Verpackungsartikel liegen die Daten vor, die Konformitätserklärung und technische Dokumentation verlangen
  • Struktur: Daten liegen strukturiert vor — nicht als PDFs oder Fließtext im Postfach
  • Versionierung: Material- oder Lieferantenwechsel werden nachvollziehbar dokumentiert
  • Lieferantenstandard: Alle Lieferanten liefern Daten nach einem einheitlichen Template
  • Lieferantenbewertung: PPWR-Datenfähigkeit ist Bestandteil der Lieferantenbewertung
  • Ownership: Eine benannte Person verantwortet PPWR-Compliance — mit Mandat und Budget
  • Auditfähigkeit: Eine Marktüberwachungsanfrage zu zehn zufälligen Artikeln wäre heute kurzfristig beantwortbar

PPWR aktueller Stand (August 2026): Geltungsbeginn, VerpackDG, Omnibus

Seit dem 12. August 2026 ist die Verordnung anwendbar. Drei Punkte gehören zur Einordnung. Erstens hat die EU-Kommission am 30. März 2026 Leitlinien und einen FAQ-Katalog zur Auslegung der PPWR veröffentlicht — hilfreich für die einheitliche Anwendung, rechtsverbindlich sind sie nicht. Zweitens ist in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) am 12. August 2026 in Kraft getreten und hat das Verpackungsgesetz abgelöst; LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Pfand bleiben als nationale Strukturen erhalten. Drittens ist die erhoffte Vereinfachung ausgeblieben: Der Rat der EU hat im Juni 2026 beschlossen, die Beratungen über die PPWR-Vereinfachungen aus dem Omnibus-Paket nicht fortzuführen — eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten war dagegen. Wer auf eine Entschärfung gewartet hat, hat Vorlauf verloren.

Die PPWR ist im Kern eine Informationspflicht — und Informationspflichten löst man nicht im August 2026, sondern in den Monaten davor. Der Einkauf sitzt dabei an der entscheidenden Stelle: an der Schnittstelle zum Lieferanten.

Quellen & Methodik

  • Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), veröffentlicht im EU-Amtsblatt am 22.01.2025, in Kraft seit 11.02.2025 — Fristen und Quoten direkt aus dem Verordnungstext (insb. Art. 6, 7, 24; Anhänge VII/VIII).
  • Leitlinien und FAQ der EU-Kommission zur PPWR vom 30.03.2026 (nicht rechtsverbindlich).
  • Deutschland: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), in Kraft seit dem 12.08.2026 — es löst das Verpackungsgesetz ab und behält LUCID, Systembeteiligung und Pfand als nationale Strukturen.
  • Omnibus-Paket der EU-Kommission vom 10.12.2025: Der Rat der EU hat die Beratungen über die PPWR-Vereinfachungen im Juni 2026 nicht fortgeführt; die vorgeschlagene Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht ist damit nicht gekommen. Die Fristen der Verordnung sind davon unberührt.
  • Stand der Angaben: 20. August 2026. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zur PPWR

Wofür steht PPWR?

PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation — die EU-Verpackungsverordnung, offiziell Verordnung (EU) 2025/40. Sie löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG aus dem Jahr 1994 ab und gilt als Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzungsgesetze.

Wer ist von der PPWR betroffen?

Nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Waren in der EU in Verkehr bringen: Hersteller, Importeure, Händler und Fulfillment-Dienstleister. Auch wer Verpackungen nur einkauft und damit eigene Produkte verpackt, braucht ab dem 12. August 2026 prüffähige Daten zu jeder Verpackung. Für Sonderbereiche wie Arzneimittel gelten Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Was gilt ab wann?

Die PPWR ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Ab dem 12. August 2026 gelten die meisten Pflichten — insbesondere Konformitätserklärung und technische Dokumentation je Verpackung sowie PFAS-Grenzwerte für lebensmittelberührende Verpackungen. Ab dem 1. Januar 2030 folgen Recyclingfähigkeit (mindestens Stufe C), Mindestrezyklatanteile für Kunststoff und die Leerraumgrenze von 50 % für Versandverpackungen. In Deutschland soll das Verpackungsgesetz zum 12. August 2026 durch ein Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst werden; LUCID-Registrierung und Systembeteiligung bleiben bestehen.

Was gehört in die PPWR-Konformitätserklärung?

Die Erklärung folgt dem Muster in Anhang VIII der Verordnung und bestätigt je Verpackungstyp die Einhaltung der Anforderungen; belegen muss sie die technische Dokumentation nach Anhang VII. Beide Dokumente sind ab dem 12. August 2026 Pflicht und fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (Mehrweg) aufzubewahren. Die einzelnen Datenbereiche, die Frage nach der Vorlage und die typischen Fehler behandelt der eigene Beitrag zur PPWR-Konformitätserklärung.

Welche Rezyklatanteile schreibt die PPWR vor?

Ab dem 1. Januar 2030, je nach Verpackungstyp: 30 % für kontaktempfindliche PET-Verpackungen, 10 % für kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 % für Einweg-Getränkeflaschen und 35 % für sonstige Kunststoffverpackungen. Ab 2040 steigen die Quoten auf 50/25/65/65 %. Wichtig: Es zählt nur Post-Consumer-Rezyklat — Produktionsabfälle (Post-Industrial-Rezyklat) werden nicht angerechnet.

Was bedeutet „recyclingfähig" nach der PPWR — und ist kompostierbar eine Alternative?

Die PPWR bewertet Recyclingfähigkeit in drei Leistungsstufen: A (mindestens 95 %), B (mindestens 80 %), C (mindestens 70 %). Verpackungen unter 70 % gelten als nicht recyclingfähig und dürfen frühestens ab 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ab 2038 ist mindestens Stufe B Pflicht. Die genauen Bewertungskriterien legt die Kommission per delegierte Rechtsakte fest (Frist der Kommission nach Art. 6 Abs. 4: 1. Januar 2028). Kompostierbarkeit ist kein Ersatz für Recyclingfähigkeit — sie ist nur für eng definierte Anwendungen wie Teebeutel oder Kaffeepads vorgesehen.

Gilt die 50-%-Leerraumgrenze für alle Verpackungen?

Nein — und die beiden Regelungen sind zu trennen. Das Minimierungsgebot nach Art. 10 greift mit beiden Absätzen erst zum 1. Januar 2030: Absatz 1 nennt das Datum ausdrücklich, und für Absatz 2 — keine Doppelwände, falsche Böden oder unnötigen Schichten, Einhaltung der Leistungskriterien des Anhangs IV — folgt es aus Art. 70 Abs. 1 Buchst. b. Diese Übergangsbestimmung hält Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 94/62/EG bis zum 31. Dezember 2029 in Kraft. Minimierung ist damit nicht unreguliert — sie folgt bis dahin dem alten Recht statt der PPWR, und EN 13428:2004 bleibt zur Orientierung nutzbar. Ausgenommen bleiben Designs, die vor dem 11. Februar 2025 durch eingetragene Muster- oder Markenrechte geschützt waren. Die konkrete Grenze von maximal 50 % Leerraum für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen nach Art. 24 greift dagegen erst frühestens ab 2030 und erst drei Jahre nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt, der bis Februar 2028 fällig ist; Füllmaterial zählt dabei als Leerraum. Verkaufsverpackungen, die als E-Commerce-Verpackung dienen, und Mehrwegsysteme sind von der Leerraumgrenze ausgenommen.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Die Rechtsfolge hängt davon ab, welcher Tatbestand verletzt ist. Bei den formalen Punkten des Art. 62 Abs. 1 Buchst. a bis f — darunter die fehlende Konformitätserklärung und die unvollständige Anhang-VII-Dokumentation — fordert die Behörde zunächst zur Korrektur auf; besteht die Nichtkonformität fort, untersagt der Mitgliedstaat nach Abs. 2 die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt für Rücknahme oder Rückruf. Die Sanktionsvorschriften nach Art. 68, deren Höhe die Mitgliedstaaten festlegen, knüpfen laut Abs. 3 dagegen nur an die Buchstaben g bis n an, also an die materiellen Anforderungen wie Recyclingfähigkeit oder Rezyklatanteil. Wichtig bleibt: Fehlende oder unvollständige Dokumentation ist ein eigenständiger Verstoß — auch wenn die Verpackung selbst alle Produktanforderungen erfüllt.