PAXLY GmbH
Leipziger Straße 70-71 | 06108 Halle (Saale)
Sachsen-Anhalt
Deutschland

Telefon: +49 345 77899900
E-Mail: info@paxly.ai

Geschäftsführer: Torsten Beyenbach – CEO

DE322882003

Registernummer: HRB 205088

Allgemeine Nutzungsbedingungen 

Paxly GmbH 

A. Allgemeine Bedingungen für alle Nutzer 

1. Geltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen 

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte – auch für zukünftige – zwischen dem „Software-Anbieter“ (Paxly GmbH) und dem „Nutzer“ (im Folgenden individuell auch „Lieferant“ oder „Kunde“ genannt), die die Nutzung der B2B-eProcurement Software „www.paxly.ai“ („eProcurement Software“) zum Gegenstand haben. 

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers oder Dritter finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Software-Anbieter diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 

(3) Mit seiner Registrierung innerhalb der eProcurement Software gem. Ziff. 4 bzw. mit Buchung von SaaS-Leistungen nach Abschnitt B. dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen erkennt der Nutzer diese als verbindlich an. 

(4) Änderungen dieser Nutzungsbedingungen werden dem Nutzer vom Software-Anbieter per E-Mail an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse mitgeteilt. Widerspricht der Nutzer solchen Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Im Falle eines Widerspruchs wird der Account nach Ablauf von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung deaktiviert. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen wird der Nutzer im Falle der Änderung der Nutzungsbedingungen gesondert hingewiesen. 

2. Gegenstand der eProcurement Software 

Die eProcurement-Software bietet Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuchs und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, oder Unternehmern im europäischen Ausland, die Kaufleuten im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches rechtlich gleichgestellt sind, eine Software-Lösung, welche die Zusammenarbeit in unterschiedlichen Geschäftsprozessen zwischen Kunde und Lieferant digital ermöglicht. Die eProcurement-Software ist eine Software-Plattform für Kunden und Lieferanten von auftragsgefertigten Verpackungsmaterialien für Industrie und Handel. 

3. Leistungen des Plattformbetreibers 

(1) Der Software-Anbieter gibt den Nutzern die Möglichkeit, auf Lieferanten- oder Kundenseite komplette Beschaffungsprozesse und Verkaufsprozesse inklusive dem Abschluss von Verträgen über die eProcurement Software zu erledigen. 

(2) Zu diesem Zweck stellt der Software-Anbieter über das eProcurement Software die technische Infrastruktur für die kompletten Beschaffungsprozesse und Verkaufsprozesse zur Verfügung und unterhält diese. 

(3) Der Lieferant erhält nach Maßgabe eines KPI-basiertem Bewertungssystems, welches in der Anlage 1 zu   diesen Nutzungsbedingungen beschrieben ist, eine Bewertung durch die eProcurement Software, die für andere Nutzer sichtbar ist.  

(4) Der Software-Anbieter behält sich das Recht vor, Inhalt und Struktur der eProcurement Software sowie die dazugehörigen Nutzeroberflächen zu ändern oder zu erweitern, wenn hierdurch die Zweckerfüllung des mit dem Nutzer geschlossenen Vertrages oder der über die eProcurement Software geschlossenen Verträge nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt wird. Der Software-Anbieter wird die Nutzer des eProcurement Software über die Änderungen entsprechend informieren. 

(5) Um die eProcurement Software nutzen zu können, muss ein Google Chrome, Mozilla Firefox oder Microsoft Edge Browser in einer aktuellen Version (nicht älter als 6 Monate) zur Verfügung stehen. 

(6) Der Software-Anbieter stellt dem Nutzer die eProcurement Software in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung. Der Software-Anbieter schuldet weder eine Anpassung der eProcurement Software an individuelle Bedürfnisse des Nutzers, noch schuldet der Software-Anbieter eine technische oder funktionelle Weiterentwicklung der eProcurement Software oder ihrer einzelnen Funktionen. 

4. Zulassung und Zugang zur eProcurement Software 

(1) Voraussetzung für die Nutzung des eProcurement Software ist die Registrierung. Zur Nutzung können nur solche Nutzer zugelassen werden, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in der eProcurement Software in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, mithin als Unternehmer iSd § 14 BGB. Verbraucher iSd § 13 BGB sind von der Nutzung der eProcurement Software ausgeschlossen 

(2) Der Nutzer hat bei der Registrierung seine Unternehmensdaten, Rechnungsdaten und einen Ansprechpartner zu benennen sowie anzugeben, ob er die eProcurement Software für den Verkauf oder Einkauf nutzen möchte. Dabei ist die Angabe der Firmenbezeichnung, der Handelsregisternummer, des Registergerichts und der Umsatzsteueridentifikationsnummer verpflichtend und Voraussetzung für die Abgabe des Zulassungsantrags. Der Nutzer versichert mit der Abgabe des Antrags, dass die von ihm gemachten Angaben wahr und vollständig sind. Er verpflichtet sich, dem Software-Anbieter alle künftigen Änderungen der gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen. 

(3) Die Annahme des Zulassungsantrags erfolgt durch Zulassungsbestätigung per E-Mail. Durch die Zulassung kommt ein Nutzungsvertrag auf unbestimmte Zeit zwischen dem Software-Anbieter und dem jeweiligen Nutzer nach diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen zustande. 

5. Login und Zugangsdaten 

(1) Mit der Registrierung übermittelt der Software-Anbieter dem Nutzer die Daten eines Master-Logins, der Zugang zu dem geschützten Bereich der Unternehmensstammdaten und den grundlegenden Account-Einstellungen gewährt. 

(2) Mittels des Master-Logins hat der Nutzer die Möglichkeit, den Mitarbeitern in seinem Unternehmen eine eigene Zugangsberechtigung einzuräumen und nach seinen Wünschen zu konfigurieren, um diesen eine optimale Arbeit auf der eProcurement Software zu ermöglichen. 

(3) Alle Logins sind individualisiert und dürfen nur vom jeweils Berechtigten verwendet werden. Der Nutzer ist verpflichtet, den Master-Login und das zugehörige Passwort geheim zu halten und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Nutzer ist auch für die Geheimhaltung der Mitarbeiter-Logins sowie der zugehörigen Passwörter verantwortlich und wird seine Mitarbeiter entsprechend anweisen. Bei Verdacht des Missbrauchs wird der Nutzer den Software-Anbieter hierüber unverzüglich informieren. Sobald der Software-Anbieter von der unberechtigten Nutzung Kenntnis erlangt, wird der Software-Anbieter den Zugang des betroffenen Nutzers ganz oder teilweise sperren.  

(4) Handlungen unter Verwendung des Master-Logins sowie der Mitarbeiter-Logins sind dem Nutzer grundsätzlich zuzurechnen. Für unter dem Mitgliedskonto des Nutzers oder Mitarbeiter-Logins abgegebene Erklärungen haftet er.  

6. Nutzung der eProcurement Software als Kunde 

(1) Nutzer, die die eProcurement Software als Käufer nutzen („Kunde“) haben, nebst anderen Funktionen und sofern das entsprechende Modul für SaaS-Leistungen gebucht ist, die Möglichkeit, Anfragen im Ausschreibungsformat (im Folgenden: „Ausschreibung“) zu stellen und den Lieferanten während des Laufes der Ausschreibungsfrist die Möglichkeit zur Abgabe von Angeboten zu geben. Einzelheiten regelt der Vertrag über die jeweiligen SaaS-Leistungen zwischen dem Nutzer und dem Software-Anbieter, für den ergänzend die unter B. aufgeführten besonderen Bedingungen gelten. 

(2) Anfragen können nur von Kunden eröffnet werden und beinhalten kein rechtlich verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages, sondern stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten („invitatio ad offerendum“) dar. Kunden ist es nicht erlaubt, an einer von ihnen eröffneten Ausschreibung als Lieferant teilzunehmen. Ebenso wenig dürfen Kunden durch in ihrem Auftrag handelnde Dritte an einer von ihnen eröffneten Anfrage als Lieferant teilnehmen. 

(3) Der Kunde kann die Anzahl der eingehenden Angebote jederzeit in seinem Account einsehen.  

(4) Der Kunde ist frei in der Wahl, ob und welches der eingegangenen Angebote er annehmen möchte. Die Annahme erfolgt durch Klick auf die Schaltfläche „Angebot annehmen“. Mit der Annahme kommt der jeweilige Vertrag zwischen Lieferanten und Kunde zustande. 

7. Nutzung der eProcurement Software als Lieferant 

(1) Nutzer, die die eProcurement Software als Lieferant nutzen („Lieferant“) haben die Möglichkeit, auf die Anfragen der Kunden verbindliche Angebote abzugeben. Die Angebote eines Lieferanten sind rechtsverbindliche Erklärungen zum Abschluss des vom Kunden ausgeschriebenen bzw. vom Lieferanten angebotenen Vertrages.  

(2) Lieferanten haben keinen Anspruch darauf, Angebote zu bestimmten Anfragen abgeben zu können. Ebenso wenig steht der Software-Anbieter dafür ein, ob oder wie viele Angebote den Kunden auf ihre Anfragen unterbreitet werden. 

(3) Sofern ein Lieferant keine gesonderten SaaS-Leistungen gebucht hat, kann er nur Anfragen solcher Kunden einsehen, von denen er als „Bestandslieferanten“ gelistet worden ist. 

  1. „Bestandslieferanten“ im Sinne der eProcurement Software und dieser Nutzungsbedingungen ist ein Unternehmen (inkl. die mit ihm iSd. § 15 AktG verbundenen Unternehmen), das Verpackungen produziert und in den 12 Kalendermonaten vor Registrierung mindestens einmal Verpackungen (gleich welcher Art) an einen anderen Nutzer geliefert hat. Ausgenommen sind solche Unternehmen (inklusive der mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen), deren Anteil an gesamten Einkaufvolumen des Nutzers in den 12 Kalendermonaten vor Registrierung weniger als 5 % ausgemacht hat. 
  1. Der Software-Anbieter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Listung; der Lieferant hat keinen Anspruch gegenüber dem Software-Anbieter, die Listung zu korrigieren und kann auch sonst keine Ansprüche gegenüber dem Software-Anbieter wegen der Listung durch einen anderen Nutzer geltend machen. 

Im Übrigen gelten ergänzend die unter B. aufgeführten besonderen Bedingungen. 

8. Pflichten der Nutzer 

(1) Eine Anfrage darf nicht gestellt und ein Angebot nicht abgegeben werden, wenn 

(a) wesentliche Angaben zu Gegenstand, Menge, Preis und Lieferung fehlen; 

(b) die Eröffnung oder Durchführung der Anfrage oder des Verkaufs nach der jeweils für den intendierten Vertrag maßgeblichen Rechtsordnung gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. Es dürfen insbesondere keine Gegenstände angeboten werden, deren Angebot oder Verkauf gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Normen verstoßen. 

(2) Der Nutzer ist ferner verpflichtet, 

(a) alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verhandlung und den Abschluss von Verträgen in der eProcurement Software unzulässig beeinflussen oder auf Marktverhalten und Preisgestaltung anderer Nutzer Einfluss nehmen, 

(b) die erforderlichen Datensicherungsvorkehrungen während der gesamten Vertragslaufzeit einzurichten und aufrechtzuerhalten, insbesondere den sorgfältigen und gewissenhaften Umgang mit Logins und Passwörtern sicherzustellen; 

(b) in seinem Bereich eintretende technische Änderungen dem Software-Anbieter umgehend mitzuteilen, wenn sie geeignet sind, die Leistungserbringung oder die Sicherheit der eProcurement Software zu beeinträchtigen; 

(c) bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf die eProcurement Software mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung durch den Nutzer erforderlich ist; 

(d) Geschäfte in der eProcurement Software ausschließlich im Rahmen des kaufmännischen Geschäftsbetriebs zu gewerblichen Zwecken zu tätigen 

(e) dem Software-Anbieter Fehlfunktionen, Betriebsstörungen und Sicherheitslücken der eProcurement Softwares, die dem Nutzer bekannt werden, baldmöglichst mitzuteilen. 

(f) sämtliche rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Anbahnung, den Abschluss und die Erfüllung der über die eProcurement Software geschlossenen Verträge einzuhalten. Sollte der Software-Anbieter für Rechtsverstöße des Nutzers von dritter Seite (einschließlich Behörden und staatlichen Institutionen) in Anspruch genommen werden (insbesondere, aber nicht abschließend aufgrund § 25e UstG), so wird der Nutzer den Software-Anbieter auf erstes Anfordern von der Verpflichtung freistellen und dem Software-Anbieter sämtliche Schäden, einschließlich Rechtsverfolgungskosten, ersetzen. Auf die Geltendmachung des Einwands des Mitverschuldens des Software-Anbieters (§ 254 BGB) verzichtet der Nutzer. 

(3) Der Nutzer verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Funktionsweise der eProcurement Software gefährden oder stören, sowie nicht auf Daten zuzugreifen, zu deren Zugang er nicht berechtigt ist. Weiterhin muss er dafür Sorge tragen, dass seine über die eProcurement Software übertragenen Informationen und eingestellten Daten nicht mit Schadsoftware behaftet sind. 

(4) Der Nutzer ist nur berechtigt, über die eProcurement Software eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Der Software-Anbieter räumt ihm hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages ein.  

(5) Der Nutzer ist nicht berechtigt, die der eProcurement Software zugrunde liegende Software oder Teile davon (insb. den Programmcode) zu verändern, vervielfältigen, abzuwandeln, an Dritte weiterzugeben oder einem Dritten die Nutzung oder Kenntnisnahme zu ermöglichen oder die Software für einen Dritten zu nutzen. 

9. Abwicklung der in der eProcurement Software geschlossenen Verträge 

(1) Die Abwicklung von in der eProcurement Software geschlossenen Verträgen ist alleinige Angelegenheit der jeweiligen Nutzer. Der Software-Anbieter übernimmt weder eine Garantie für die Erfüllung der auf den Marktplätzen zwischen den Nutzern geschlossenen Verträge noch eine Haftung für Sach- oder Rechtsmängel der gehandelten Güter und Dienstleistungen. Den Software-Anbieter trifft, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen worden sind, keinerlei Pflicht, für die Erfüllung der zwischen den Nutzern zustande gekommenen Verträge zu sorgen. 

(2) Der Software-Anbieter kann trotz des Zulassungsverfahrens keine Gewähr für die wahre Identität und die Verfügungsbefugnis der Nutzer übernehmen. Bei Zweifeln sind beide Nutzer gehalten, sich in geeigneter Weise über die wahre Identität sowie die Verfügungsbefugnis des anderen Nutzers zu informieren. 

10. Haftung auf Schadensersatz 

(1) Schadenersatzansprüche des Nutzers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.  

(2) Dies gilt nicht in Fällen 

– der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, 

– der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, 

– der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft 

– der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vgl. Abs. 3), oder 

– der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie anderen Gesetzen, nach denen zwingend gehaftet wird. 

(3) Schadenersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.  

(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Software-Anbieters. 

(5) Schadensersatz für den Verlust von Daten schuldet der Software-Anbieter nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Nutzers nicht vermeidbar gewesen wäre. 

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden 

11. Haftung für fremde Inhalte 

(1) Soweit über die eProcurement Software eine Möglichkeit der Weiterleitung auf Datenbanken, Websites, Dienste etc. Dritter, etwa durch die Einstellung von Links oder Hyperlinks gegeben ist, haftet der Software-Anbieter weder für Zugänglichkeit, Bestand oder Sicherheit dieser Datenbanken oder Dienste, noch für den Inhalt derselben. Insbesondere haftet der Software-Anbieter nicht für deren Rechtmäßigkeit, inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität. 

(2) Den Nutzern ist es untersagt, Inhalte (z.B. durch Dateiuploads, Links oder Frames) in der eProcurement Software einzustellen, die gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ferner ist es ihnen untersagt, Inhalte einzustellen, die Rechte, insbesondere Urheber- oder Markenrechte Dritter verletzen. 

(3) Der Software-Anbieter macht sich fremde Inhalte unter keinen Umständen zu Eigen. Der Nutzer garantiert dem Plattformbetreiber und den übrigen Nutzern der Plattform, dass die von ihm angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen keine Urheberrechte, Marken, Patente andere Schutzrechte oder Betriebsgeheimnisse verletzen. 

(4) Der Software-Anbieter behält sich vor, fremde Inhalte zu sperren, wenn diese nach den geltenden Gesetzen strafbar sind, erkennbar zur Vorbereitung strafbarer Handlungen dienen oder den Allgemeinen Nutzungsbedingungen widersprechen. 

(5) Der Nutzer wird den Software-Anbieter von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegen den Software-Anbieter wegen der Verletzung ihrer Rechte oder wegen Rechtsverstößen aufgrund der vom Nutzer eingestellten Angebote und/oder Inhalte geltend machen, sofern der Nutzer diese zu vertreten hat. Der Nutzer übernimmt diesbezüglich auch die Kosten der Rechtsverteidigung des Software-Anbieters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. 

12. Datensicherheit und Datenschutzerklärung 

(1) Die Server, auf denen die eProcurement Software gehostet wird, sind dem Stand der Technik entsprechend, insbesondere durch Firewalls, gesichert; dem Nutzer ist jedoch bekannt, dass für alle Teilnehmer die Gefahr besteht, dass übermittelte Daten im Übertragungsweg ausgelesen werden können. Dies gilt nicht nur für den Austausch von Informationen über E-Mail, die das System verlassen, sondern auch für interne Nachrichten sowie für alle sonstigen Übertragungen von Daten. Eine vollständige Vertraulichkeit, der im Rahmen der Nutzung der eProcurement Software übermittelten Daten kann daher nicht gewährleistet werden. 

(2) Der Nutzer willigt darin ein, dass der Software-Anbieter Informationen und Daten über den Verlauf von Ausschreibungen sowie das Verhalten von Kunden bzw. Lieferanten bei der Durchführung dieser Transaktionen, in anonymisierter Form speichert und ausschließlich in dieser anonymisierten Form für Marketingzwecke, z.B. für die Erstellung von Statistiken und Präsentationen, nutzen darf. 

(3) Der Software-Anbieter ist berechtigt, während der Laufzeit des Nutzungsvertrages die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vom Nutzer erhaltenen Daten unter Beachtung der Vorgaben der anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten und zu speichern.  

(4) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Software-Anbieters in der Anlage, die Bestandteil dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen ist. 

(5) Mit Beginn der Nutzung der eProcurement Software übernimmt der Nutzer gegenüber dem Software-Anbieter und allen anderen Nutzern die Gewähr, dass bezüglich der von ihm übertragenen Daten die datenschutzrechtlichen Erfordernisse durch den Nutzer eingehalten werden. Insbesondere hat der Nutzer selbst dafür Sorge zu tragen, dass die gegebenenfalls notwendige Einwilligung von Mitarbeitern eingeholt wird, bevor personenbezogene Daten von Mitarbeitern im Rahmen der Einrichtung von Mitarbeiter-Logins oder auf sonstige Weise in die Plattform eingestellt werden. 

B. Besondere Bedingungen für Software-As-A-Service (SaaS)-Leistungen 

1. Gegenstand der SaaS-Leistungen und Definitionen 

(1) Für die Nutzung bestimmter Funktionen der eProcurement Software ist die Buchung von SaaS-Leistungen des Software-Anbieters erforderlich. Der Software-Anbieter wird dem Nutzer hierzu auf Wunsch ein Angebot unterbreiten, das die maßgeblichen Leistungsbedingungen enthält. Für die Erbringung der SaaS-Leistungen durch den Software-Anbieter gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen. Bestimmte SaaS-Leistungspakete sind in der eProcurement Software auch ohne individuelles Angebot unmittelbar über den Shop der eProcurement Software buchbar, d.h. der entsprechende SaaS-Vertrag kann über den Shop der eProcurement Software geschlossen werden. Für diese Leistungspakete gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 

(2) Gegenstand des SaaS-Vertrages ist die vertragliche Fixierung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien über die die entgeltliche, nicht ausschließliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung der eProcurement Software im Unternehmen des Lieferanten über das Internet sowie die Bereitstellung von Speicherplatz auf den Servern des Software-Anbieters. Der Software-Anbieter schuldet nach dem SaaS-Vertrag keinen Erfolg, sondern lediglich die Erbringung von Leistungen. 

(3) Die nachfolgenden Definitionen sollen die einheitliche Handhabung der Begrifflichkeiten erleichtern: 

Bezeichnung Definition  
eProcurement Software beschreibt die eProcurement Software, die PAXLY über die Internetdomain www.paxly.ai (oder ähnlich) zur Verfügung stellt, sowie die dieser Plattform technisch zugrundeliegende Software und den Speicherplatz.  
Artikel Beschreibt den jeweiligen Artikeltyp (nicht die -menge).  
Ausschreibung beschreibt die Einladung an andere Nutzer der Plattform, dem Kunden Angebote für die Lieferung bestimmter Artikel zu unterbreiten.  
Verpackungsoptimierung beschreibt die Dienstleistung von des Software-Anbieters gegenüber dem Nutzer, im Rahmen bestehender Lieferverträge oder vor erster Ausschreibung eines Artikels Optimierungen jedweder Art vorzuschlagen.  
Artikelerfassung beschreibt die erstmalige Aufnahme der Artikelparameter in die Datenbank der PAXLY Software-Plattform 

2. Preise 

(1) Es gelten die Preise, die im Angebot oder im Shop der eProcurement Software genannt sind. 

(2) Der Software-Anbieter behält sich vor, die angebotenen Preise ordentlich mit einer Frist von 4 Monaten zum Ablauf eines Vertragsjahres anzupassen. 

(3) Im Falle wirtschaftlicher Notwendigkeit behält sich der Software-Anbieter vor, obenstehende Preise außerordentlich jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende anzupassen. Dem Nutzer steht insoweit ein Sonderkündigungsrecht nach § 5 Abs. 3 dieses Vertrages zu. 

3. Zahlung 

(1) Die für die Erbringung der SaaS-Leistungen geschuldete Vergütung ist in EUR zu zahlen und versteht sich als Nettobeträge exkl. USt. 

(2) Der Software-Anbieter erstellt über die zu entrichtende Vergütung im vereinbarten Turnus, mindestens einmal pro Kalenderjahr, eine Rechnung und übersendet diese dem Nutzer ausschließlich digital an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse, sofern nicht anderweitig vereinbart. Der Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig, sofern nicht ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart wird. 

(3) Für SaaS-Verträge, die unmittelbar über den Shop der eProcurement Software geschlossen werden, ist keine Zahlung auf Rechnung möglich. Die Zahlung erfolgt wahlweise im Wege der Sofortüberweisung, per PayPal, oder durch Kreditkarte. Die Abwicklung der Zahlung über die genannten unterstützen Zahlungsmittel bei der Bestellung über den Shop der eProcurement Software erfolgt über den Dienstleister des Software-Anbieters, die STRIPE GmbH, Prielmayerstraße 3, 80335 München, Deutschland.  

a) Bei Wahl des Zahlungsmittels PayPal durch den Nutzer ist der Software-Anbieter bereit, Gutschriften auf dem PayPal-Konto des Software-Anbieters erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB) zu akzeptieren. Für den Fall, dass die Gutschrift dem PayPal-Konto des Softwaren-Anbieters rückbelastet wird, bleibt der Zahlungsanspruch des Software-Anbieters bestehen bzw. lebt wieder auf. 

b) Im Übrigen gelten für die Abwicklung des Zahlungsvorgangs über den STRIPE GmbH ausschließlich dessen AGB, die unter link einsehbar sind, ggfs. ergänzt durch die AGB des jeweiligen Zahlungsdienstleisters oder Kreditinstituts. 

(4) Der Nutzer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Software-Anbieter nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. 

(5) Der Nutzer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. 

4. Erreichbarkeit und Support / Service Level Agreement 

Die Bedingungen für die Erreichbarkeit der eProcurement Software ergeben sich aus dem gesonderten Service Level Agreement, das Anlage zu dem SaaS-Vertrag ist und dessen Bedingungen der Nutzer mit Buchung der SaaS-Leistungen akzeptiert. 

5. Laufzeit und Kündigung 

(1) Der Vertrag über die Erbringung durch SaaS-Leistungen beginnt, soweit nicht anderweitig vereinbart, mit beidseitiger Unterschrift und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündbar.  

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.  

(3) Im Falle einer außerordentlichen Preisanpassung steht dem Nutzer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Quartalsende zu. 

C. Allgemeine Schlussbestimmungen 

1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 

(1) Die Geschäftsräume der Hauptverwaltung des Software-Anbieters in Halle (Saale) sind für beide Teile Erfüllungsort.  

(2) Ist der Nutzer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist ausschließlicher Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit Verträgen zwischen dem Software-Anbieter und dem Nutzer Halle (Saale), Deutschland. Der Software-Anbieter ist jedoch berechtigt, den Nutzer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. 

(3) Die Beziehungen zwischen dem Software-Anbieter und dem Nutzer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.  

(4) Mündliche Nebenabreden zwischen Nutzer und Software-Anbieter sind nicht rechtsverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei eine Übermittlung via E-Mail genügt. 

(5) Soweit diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Nutzer nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Nutzungsvertrages oder des Vertrags über die Erbringung durch SaaS-Leistungen und dem Zweck der Allgemeinen Nutzungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. 

28.08.2024